Die Voraussetzung des „objektiven Interesses“ an der Leistungsoption des ÖRR, um einen Beitrag erheben zu können, ist nicht erfüllt.
Das zeigen verschiedene Untersuchungen ebenso wie die Zahlen, die von der Tochter-Gesellschaft der Anstalten, der GEZ-Nachfolgeorganisation, ausgewiesen werden.
Der Gesetzgeber hat vollumfänglich darauf verzichtet, dieses „objektive Interessen“ nach allgemein akzeptierten Methoden und Standards zu erfassen bzw. zu belegen.
Der Gesetzgeber hätte die Steuer – Gemeinlast – als sachgerechten Abgabetyp wählen müssen. So mündet die Abkehr von Grundsätzen des Abgabenrechts in einem schweren Verstoß gegen die Freiheitsrechte der Bürger.
==> Die Entmündigung der Bürger wurde auf eine neue Stufe gehoben und bedeutet im konkreten Fall nichts anderes, als die Aufhebung der Selbstbestimmung!
Abschaffung des „objektiven Interesses“ an der Leistungsoption (Text ergänzend zum Video)
Der für den Rundfunkbeitrag maßgebliche Gutachter und Berater, der Verfassungsrichter a.D. Prof. Paul Kirchhof, hatte in seiner Begriffsprägung des Beitrags festgelegt, dass für die Leistungsoption des ÖRR ein „objektives Interesse“ der Abgabenleister vorzuliegen hat! Diese elementare Voraussetzung für eine Abgabenpflicht wurden unter maßgeblicher Mitwirkung der Rundfunkanstalten und des Gesetzgebers aufgehoben!
Aus „objektivem Interesse“ der Abgabenleister sollte im Interesse einer Clique der totale Zwang werden, der Gesellschaft spaltet, Vertrauen zerstört und Menschen verzweifeln lässt.
- Der Einstieg in die Entmündigung der Bürger, Aufhebung der Selbstbestimmung, der Freiheit und „Freiwilligkeit“ ist vollzogen: ab jetzt bestimmen nur noch DRITTE!, was in ihrem Interesse ist. Und das ist nicht „objektiv“!
Das Recht: „objektives“ Interesse!
Prof. Paul Kirchhof hat in seinem Gutachten*: DIE FINANZIERUNG DES ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN RUNDFUNKS, die zwingende Voraussetzung für einen Rundfunkbeitrag festgeschrieben:
Es muss ein objektives Interesse an der Leistungsoption geben.
Quelle: *Gutachten Prof. Paul Kirchhof, S. 43.
Damit griff er auf die Diskussionen zurück, die das BVerfG seit dem Zweiten Rundfunkurteil 1971 führt. „Kapitel 2. Abschaffung des „objektiven Interesses“ an der Leistungsoption“ weiterlesen